COLLOQIUM HUMANUM e.V.– Forum für internationale Begegnung – SATZUNG(In der Neufassung des Beschlusses vom 01.06.2018) Inhaltsverzeichnis
I. Wesen und Ziele …………………………………………………§§ 1 – 3 I. Wesen und Ziele
§ 1 Name und Sitz Der Verein führt den Namen „Colloquium Humanum e.V.“. Er hat seinen Sitz in Bonn und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Bonn eingetragen. § 2 Zweck (1) Colloquium Humanum ist ein von politischen und parteipolitischen und konfessionellen Bindungen freier Verein. Er stellt sich die Aufgabe, die (2) Colloquium Humanum e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ (3) Alle Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Colloquium Humanum ist selbstlos tätig; es verfolgt in § 3 Colloquium Humanum der Damen (1) Im Colloquium Humanum besteht als Untergliederung das Colloquium Humanum der Damen. II. Mitgliedschaft
§ 4 Mitglieder (1) Mitglied des Vereins können volljährige natürliche Personen und juristische Personen werden, die die Ziele des Vereins unterstützen. (2) Über das schriftliche Aufnahmegesuch entscheidet das Präsidium. Die Mitglieder zahlen den von der Mitgliederversammlung beschlossenen (3) Ehrenmitglied können Mitglieder oder sonstige Personen werden, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben. Auf Vorschlag des § 5 Beendigung der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft endet durch 1. Tod des Mitglieds, 2. Austritt zum Ende eines Kalenderjahres, der vom Mitglied bis 31. Oktober des betreffenden Jahres III. Organe und deren Tätigkeit
§ 6 Organe Organe des Vereins sind: 1. die Mitgliederversammlung 2. das Präsidium 3. der Programmausschuss 4. der Beirat. § 7 Mitgliederversammlung (1) Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind: (2) Die Mitgliederversammlung ist durch den Präsidenten mit einer Frist von mindestens 14 Tagen schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung (3) In der ersten Hälfte des Jahres ist eine Mitgliederversammlung als Jahreshauptversammlung durchzuführen. Ihre Tagesordnung muß die in (4) Der Präsident beruft eine außerordentliche Mitgliederversammlung ein, wenn dies nach Auffassung des Präsidiums geboten ist oder wenn es (5) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu führen; sie ist von dem Protokollführer und einem Mitglied des Präsidiums zu unterzeichnen, § 8 Präsidium (1) Dem Präsidium gehören an: (2) Die Mitglieder des Präsidiums werden für zwei Jahre gewählt. Wählbar sind nur Mitglieder des Vereins. Eine Wahl wird mit der Annahme durch den (3) Das Präsidium ist beschlußfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten. (4) Das Präsidium kann zur Beratung weitere Mitglieder des Vereins ohne Stimmrecht hinzuziehen. § 9 Vertretung des Colloquium Humanum Der Präsident, der Vizepräsident und der Schatzmeister sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Er hat insbesondere folgende Aufgaben: § 10 Programmausschuss Der Programmausschuss entwickelt das Veranstaltungsprogramm des Vereins und bereitet die einzelnen Veranstaltungen vor. § 11 Beirat Der Präsident beruft nach seiner Wahl jeweils auf die Dauer von zwei Jahren einen Beirat von 6 bis 10 Mitgliedern. Der Beirat unterstützt beratend IV. Finanzwesen
§ 12 Finanzplan und Finanzbericht Das Präsidium stellt vor Beginn des Rechnungsjahres (Kalenderjahr) einen Finanzierungsplan auf. Es erstattet nach Schluß des Rechnungsjahres V. Colloquium Humanum der Damen
§ 13 Einzelregelungen für das Colloquium Humanum der Damen (1) Mitglieder des Colloquium Humanum der Damen sind: (2) Organe des Colloquium Humanum der Damen sind 1. die Jahreshauptversammlung und 2. der Vorstand. (3) Der Vorstand besteht aus 1. der Vorsitzenden, 2. bis zu vier Beisitzerinnen. Für die Wahl des Vorstandes des Colloquium Humanum der Damen (4) Für die Jahreshauptversammlung des Colloquium Humanum der Damen gilt § 7 (1) 1. und 2. sowie (2) bis (5) sinngemäß. (5) Die nach Finanzierungsplan und Kostenverteilung des Schatzmeisters dem Colloquium Humanum der Damen zugewiesenen Gelder VI. Satzungsänderung und Auflösung
§ 14 Änderung der Satzung (1) Die Änderung der Satzung bedarf eines Beschlusses der Mitgliederversammlung (§ 7) mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. (2) Abweichend von Absatz I kann das Präsidium redaktionelle Änderungen beschließen oder wenn dies vom Registergericht verlangt wird. § 15 Auflösung des Vereins (1) Die Auflösung kann nur in einer Mitgliederversammlung (§ 7), die eigens zu diesem Zweck einberufen wurde, mit drei Vierteln der anwesenden (2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Colloquium Humanum oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt sein Vermögen an
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